§ 829 ZPO. Pfändung einer Geldforderung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 2022]
1§ 829. 2Pfändung einer Geldforderung.
(1) [1] Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. 3[2] Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere [ihrer] Einziehung […] zu enthalten. 4[3] Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluß ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.
(2) [1] Der Gläubiger hat den Beschluß dem Drittschuldner zustellen zu lassen. 5[2] Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. 6[3] An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
7(4) 8[1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. [2] Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. [3] Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 22, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
5. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 21, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.
6. 1. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 4, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022.
7. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 46, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
8. 8. September 2015: Artt. 145 Nr. 4, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.