§ 840 ZPO. Erklärungspflicht des Drittschuldners
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2022]
1§ 840. 2Erklärungspflicht des Drittschuldners.
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
- 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
- 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
- 33. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
- 44. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
- 55. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
(2) 6[1] Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. [2] Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
7(3) [1] Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. [2] Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009.
- 4. 1. Dezember 2021: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. November 2020.
- 5. 1. Dezember 2021: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. November 2020.
- 6. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.
- 7. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. b, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.