§ 840 ZPO. Erklärungspflicht des Drittschuldners

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 840. Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags:
  • 1. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen, oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zur vollständigen Erkennbarkeit derselben erforderlich ist;
  • 2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Thatsachen glaubhaft zu machen, von welchen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen;
  • 3. sich zur eidlichen Versicherung der Wahrheit seiner Angaben zu erbieten.

Umfeld von § 840 ZPO

§ 839a ZPO

§ 840 ZPO. Erklärungspflicht des Drittschuldners

§ 841 ZPO. Pflicht zur Streitverkündung