§ 850c ZPO. Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1965][1. April 1959]
§ 850c § 850c
(1) [1] Das Arbeitseinkommen eines Schuldners, der keine Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, ist unpfändbar (1) [1] Das Arbeitseinkommen eines Schuldners, der keine Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, ist unpfändbar
- bis zu 221 Deutsche Mark monatlich bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile von Monaten, - bis zu 182 Deutsche Mark monatlich bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile von Monaten,
- bis zu 51 Deutsche Mark wöchentlich bei Auszahlung für Wochen, - bis zu 42 Deutsche Mark wöchentlich bei Auszahlung für Wochen,
- bis zu 10,20 Deutsche Mark täglich bei Auszahlung für Tage. [2] Gewährt der Schuldner seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem Verwandten oder einem unehelichen Kinde Unterhalt, so bleiben bis zum Gesamtbetrag von monatlich 429 Deutsche Mark (wöchentlich 99 Deutsche Mark, täglich 19,80 Deutsche Mark) wegen der ersten Person, der Unterhalt zu gewähren ist, weitere 52 Deutsche Mark monatlich (12 Deutsche Mark wöchentlich, 2,40 Deutsche Mark täglich) und wegen jeder weiteren Person, der Unterhalt zu gewähren ist, weitere 39 Deutsche Mark monatlich (9 Deutsche Mark wöchentlich, 1,80 Deutsche Mark täglich) unpfändbar. - bis zu 7 Deutsche Mark täglich bei Auszahlung für Tage. [2] Gewährt der Schuldner seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem Verwandten oder einem unehelichen Kinde Unterhalt, so bleiben bis zum Gesamtbetrag von monatlich 260 Deutsche Mark (wöchentlich 60 Deutsche Mark, täglich 10 Deutsche Mark) wegen jeder Person, der Unterhalt zu gewähren ist, weitere 13 Deutsche Mark monatlich (3 Deutsche Mark wöchentlich, 0,50 Deutsche Mark täglich) unpfändbar.
(2) [1] Übersteigt das Arbeitseinkommen die nach Absatz 1 unpfändbaren Beträge, so bestimmt sich bei Arbeitseinkommen bis zu monatlich 1.000 Deutsche Mark (wöchentlich 250 Deutsche Mark, täglich 50 Deutsche Mark) der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Schuldners nach der Tabelle, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. [2] Es genügt, wenn in dem Pfändungsbeschluß auf diese Tabelle Bezug genommen wird. (2) [1] Übersteigt das Arbeitseinkommen die nach Absatz 1 unpfändbaren Beträge, so bestimmt sich bei Arbeitseinkommen bis zu monatlich 800 Deutsche Mark (wöchentlich 180 Deutsche Mark, täglich 30 Deutsche Mark) der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Schuldners nach der Tabelle, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. [2] Es genügt, wenn in dem Pfändungsbeschluß auf diese Tabelle Bezug genommen wird.
(3) [1] Übersteigt das Arbeitseinkommen die in Absatz 2 genannten Beträge, so erhöht sich der nach Absatz 1 unpfändbare Betrag um drei Zehntel des Mehrbetrages. [2] Mehrbetrag im Sinne dieser Vorschrift ist der Unterschied zwischen dem Arbeitseinkommen und dem nach Absatz 1 unpfändbaren Betrag. [3] Gewährt der Schuldner seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem Verwandten oder einem unehelichen Kinde Unterhalt, so erhöht sich der unpfändbare Teil des Mehrbetrages (3) [1] Übersteigt das Arbeitseinkommen die in Absatz 2 genannten Beträge, so erhöht sich der nach Absatz 1 unpfändbare Betrag um drei Zehntel des Mehrbetrages. [2] Mehrbetrag im Sinne dieser Vorschrift ist der Unterschied zwischen dem Arbeitseinkommen und dem nach Absatz 1 unpfändbaren Betrag. [3] Gewährt der Schuldner seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem Verwandten oder einem unehelichen Kinde Unterhalt, so erhöht sich der unpfändbare Teil des Mehrbetrages
- für die erste Person, der Unterhalt zu gewähren ist, um weitere zwei Zehntel und - für die erste Person, der Unterhalt zu gewähren ist, um weitere zwei Zehntel und
- für jede weitere Person, der Unterhalt zu gewähren ist, um ein weiteres Zehntel. [4] Der hiernach unpfändbare Teil des Mehrbetrages darf jedoch neun Zehntel des Mehrbetrages nicht übersteigen. - für jede weitere Person, der Unterhalt zu gewähren ist, um ein weiteres Zehntel. [4] Der hiernach unpfändbare Teil des Mehrbetrages darf jedoch neun Zehntel des Mehrbetrages nicht übersteigen.
[1. April 1959–1. Oktober 1965]
1§ 850c.
(1) [1] Das Arbeitseinkommen eines Schuldners, der keine Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, ist unpfändbar
  • bis zu 182 Deutsche Mark monatlich bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile von Monaten,
  • bis zu 42 Deutsche Mark wöchentlich bei Auszahlung für Wochen,
  • bis zu 7 Deutsche Mark täglich bei Auszahlung für Tage.
[2] Gewährt der Schuldner seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem Verwandten oder einem unehelichen Kinde Unterhalt, so bleiben bis zum Gesamtbetrag von monatlich 260 Deutsche Mark (wöchentlich 60 Deutsche Mark, täglich 10 Deutsche Mark) wegen jeder Person, der Unterhalt zu gewähren ist, weitere 13 Deutsche Mark monatlich (3 Deutsche Mark wöchentlich, 0,50 Deutsche Mark täglich) unpfändbar.
(2) [1] Übersteigt das Arbeitseinkommen die nach Absatz 1 unpfändbaren Beträge, so bestimmt sich bei Arbeitseinkommen bis zu monatlich 800 Deutsche Mark (wöchentlich 180 Deutsche Mark, täglich 30 Deutsche Mark) der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Schuldners nach der Tabelle, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. [2] Es genügt, wenn in dem Pfändungsbeschluß auf diese Tabelle Bezug genommen wird.
(3) [1] Übersteigt das Arbeitseinkommen die in Absatz 2 genannten Beträge, so erhöht sich der nach Absatz 1 unpfändbare Betrag um drei Zehntel des Mehrbetrages. [2] Mehrbetrag im Sinne dieser Vorschrift ist der Unterschied zwischen dem Arbeitseinkommen und dem nach Absatz 1 unpfändbaren Betrag. [3] Gewährt der Schuldner seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem Verwandten oder einem unehelichen Kinde Unterhalt, so erhöht sich der unpfändbare Teil des Mehrbetrages
  • für die erste Person, der Unterhalt zu gewähren ist, um weitere zwei Zehntel und
  • für jede weitere Person, der Unterhalt zu gewähren ist, um ein weiteres Zehntel.
[4] Der hiernach unpfändbare Teil des Mehrbetrages darf jedoch neun Zehntel des Mehrbetrages nicht übersteigen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1959: Artt. 1 Nr. 1, 4 des Ersten Gesetzes vom 26. Februar 1959.

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