§ 850c ZPO. Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1935–1. Oktober 1950]
1§ 850c.
(1) [1] Hat sich der Empfänger der vom Schuldner geleisteten Arbeiten oder Dienste verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken, die nach Lage der Umstände ganz oder teilweise eine Vergütung für die Leistung des Schuldners darstellen, so kann der Anspruch des Drittberechtigten insoweit auf Grund des Schuldtitels gegen den Schuldner gepfändet werden, wie wenn der Anfpruch dem Schuldner zustände. [2] Die Pfändung des Vergütungsanspruchs des Schuldners umfaßt ohne weiteres den Anspruch des Drittberechtigten.
(2) Der Pfändungsbeschluß ist dem Drittberechtigten ebenso wie dem Schuldner zuzustellen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1935: Artt. 3, 7 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 1934.

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