§ 859 ZPO. Pfändung von Gesamthandsanteilen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2024]
1§ 859. Pfändung von Gesamthandsanteilen. [1] Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. [2] Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2024: Artt. 34 Nr. 5, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.