§ 860 ZPO. Pfändung von Gesamtgutanteilen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[26. November 2015][1. Januar 2002]
§ 860. Pfändung von Gesamtgutanteilen § 860. Pfändung von Gesamtgutanteilen
(1) [1] Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anteil eines Ehegatten oder Lebenspartners an dem Gesamtgut und an den einzelnen dazugehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. [2] Das gleiche gilt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Anteilen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners und der Abkömmlinge. (1) [1] Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anteil eines Ehegatten an dem Gesamtgut und an den einzelnen dazugehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. [2] Das gleiche gilt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Anteilen des überlebenden Ehegatten und der Abkömmlinge.
(2) Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten der Pfändung unterworfen. (2) Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten der Pfändung unterworfen.
[1. Januar 2002–26. November 2015]
1§ 860. 2Pfändung von Gesamtgutanteilen.
(1) [1] Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anteil eines Ehegatten an dem Gesamtgut und an den einzelnen dazugehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. [2] Das gleiche gilt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Anteilen des überlebenden Ehegatten und der Abkömmlinge.
(2) Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten der Pfändung unterworfen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 2 Nr. 9, 8 Nr. II.4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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