§ 872 ZPO. Voraussetzungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 872. Voraussetzungen § 872
Das Vertheilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, [der] zur Befriedigung der betheiligten Gläubiger nicht hinreicht. Das Vertheilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, [der] zur Befriedigung der betheiligten Gläubiger nicht hinreicht.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 872. Das Vertheilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, [der] zur Befriedigung der betheiligten Gläubiger nicht hinreicht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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