§ 872 ZPO. Voraussetzungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 872. Auf Schiedsgerichte, welche in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, finden die Bestimmungen dieses Buchs entsprechende Anwendung.

Umfeld von § 872 ZPO

§ 871b ZPO

§ 872 ZPO. Voraussetzungen

§ 873 ZPO. Aufforderung des Verteilungsgerichts