§ 882f ZPO. Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[26. November 2019]
1§ 882f. Einsicht in das Schuldnerverzeichnis.
2(1) [1] Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:
- 1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
- 2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
- 3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
- 4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
- 5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
- 36. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;
- 47. für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
6(2) [1] Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. [2] Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. [3] Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. [4] Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 17, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 2. 26. November 2016: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 21 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes vom 21. November 2016.
- 3. 26. November 2016: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 21 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes vom 21. November 2016.
- 4. 26. November 2016: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 21 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes vom 21. November 2016.
- 5. 26. November 2019: Artt. 10 Nr. 6, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 6. 1. November 2017: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 21 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. November 2016.