§ 882f ZPO. Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[26. November 2016][1. Januar 2013]
§ 882f. Einsicht in das Schuldnerverzeichnis § 882f. Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
(1) [1] Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen: [1] Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:
1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung; 1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen; 2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen; 3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen; 4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung; 5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen; 6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen.
7. für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind. [2] Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. [3] Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen. [2] Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. [3] Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.
(2) […]
[1. Januar 2013–26. November 2016]
1§ 882f. Einsicht in das Schuldnerverzeichnis. [1] Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:
  • 1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
  • 2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
  • 3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
  • 4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
  • 5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
  • 6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen.
[2] Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. [3] Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 17, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

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