§ 888 ZPO. Nicht vertretbare Handlungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2013][1. September 2009]
§ 888. Nicht vertretbare Handlungen § 888. Nicht vertretbare Handlungen
(1) [1] Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] zu erkennen, daß der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. [2] Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. [3] Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend. (1) [1] Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] zu erkennen, daß der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. [2] Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. [3] Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt. (2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurtheilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrage nicht zur Anwendung. (3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurtheilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrage nicht zur Anwendung.
[1. September 2009–1. Januar 2013]
1§ 888. 2Nicht vertretbare Handlungen.
3(1) 4[1] Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] zu erkennen, daß der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. 5[2] Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. 6[3] Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend.
7(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
8(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurtheilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrage nicht zur Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 16. Februar 1924: Artt. XI Nr. 1 S. 2, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.
4. 1. Januar 1975: Artt. 98 Nr. 13 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 7, 8 des Zweiten Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
6. 1. Januar 1975: Artt. 98 Nr. 13 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
7. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. a, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
8. 1. September 2009: Artt. 29 Nr. 24, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.