§ 888 ZPO. Nicht vertretbare Handlungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Mai 1923–16. Februar 1924]
1§ 888.
2(1) 3[1] Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozeßgericht erster Instanz zu erkennen, daß der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Geldstrafen oder durch Haft anzuhalten sei. [2] Das Höchstmaß der Geldstrafe ist unbeschränkt.
4(2) Diese Bestimmung kommt im Falle der Verurtheilung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurtheilung zur Herstellung des ehelichen Lebens und im Falle der Verurtheilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrage nicht zur Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Mai 1923: Artt. VII Nr. 1 S. 2, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923.
3. 1. Mai 1923: Artt. VII Nr. 1 S. 1, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923.
4. 1. Januar 1900: Nr. 237 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.