§ 888a ZPO. Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. April 1910]
§ 888a. Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht § 888a
Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen. Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.
[1. April 1910–1. Januar 2002]
1§ 888a. Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 54, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.

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