§ 889 ZPO. Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 889. 2Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht.
(1) [1] Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so wird die Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, sonst vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. [2] Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
(2) [1] Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888. 3[2] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 2 § 3 Nr. 4, 5 Halbs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1970.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Januar 1975: Artt. 98 Nr. 14, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

Umfeld von § 889 ZPO

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