§ 892 ZPO. Widerstand des Schuldners

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 892. Widerstand des Schuldners § 892
Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, [die] er nach den [Vorschriften] der §§ [887], [890] zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, [der] nach den [Vorschriften] des § [758] Abs. 3 und des § [759] zu verfahren hat. Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, [die] er nach den [Vorschriften] der §§ [887], [890] zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, [der] nach den [Vorschriften] des § [758] Abs. 3 und des § [759] zu verfahren hat.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 892. Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, [die] er nach den [Vorschriften] der §§ [887], [890] zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, [der] nach den [Vorschriften] des § [758] Abs. 3 und des § [759] zu verfahren hat.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 892 ZPO

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