§ 892 ZPO. Widerstand des Schuldners

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 892 § 892
Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, [die] er nach den [Vorschriften] der §§ [887], [890] zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, [der] nach den [Vorschriften] des § [758] Abs. 3 und des § [759] zu verfahren hat. Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, welche er nach den Bestimmungen der §§ [887], [890] zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, welcher nach den Bestimmungen des § [758] Abs. 3 und des § [759] zu verfahren hat.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 892. Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, welche er nach den Bestimmungen der §§ [887], [890] zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, welcher nach den Bestimmungen des § [758] Abs. 3 und des § [759] zu verfahren hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 239 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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