§ 893 ZPO. Klage auf Leistung des Interesses

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 893 § 893
(1) Durch die [Vorschriften] dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesse[s] zu verlangen. (1) Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesse zu verlangen.
(2) Den Anspruch auf Leistung des Interesse[s] hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] geltend zu machen. (2) Den Anspruch auf Leistung des Interesse hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht erster Instanz geltend zu machen.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 893.
(1) Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesse zu verlangen.
(2) Den Anspruch auf Leistung des Interesse hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht erster Instanz geltend zu machen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 893 ZPO

§ 892a ZPO

§ 893 ZPO. Klage auf Leistung des Interesses

§ 894 ZPO. Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung