§ 902 ZPO. Erhöhungsbeträge

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1999]
§ 902. Eidesstattliche Versicherung des Verhafteten § 902
(1) [1] Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. [2] Dem Verlangen ist ohne Verzug stattzugeben. [3] Dem Gläubiger ist die Teilnahme zu ermöglichen, wenn er dies beantragt hat und die Versicherung gleichwohl ohne Verzug abgenommen werden kann. (1) [1] Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. [2] Dem Verlangen ist ohne Verzug stattzugeben. [3] Dem Gläubiger ist die Teilnahme zu ermöglichen, wenn er dies beantragt hat und die Versicherung gleichwohl ohne Verzug abgenommen werden kann.
(2) Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner aus der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntniß gesetzt. (2) Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner aus der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntniß gesetzt.
(3) [1] Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die dazu notwendigen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. [2] § 900 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) [1] Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die dazu notwendigen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. [2] § 900 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 902.
2(1) [1] Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. [2] Dem Verlangen ist ohne Verzug stattzugeben. [3] Dem Gläubiger ist die Teilnahme zu ermöglichen, wenn er dies beantragt hat und die Versicherung gleichwohl ohne Verzug abgenommen werden kann.
3(2) Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner aus der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntniß gesetzt.
4(3) [1] Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die dazu notwendigen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. [2] § 900 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. a, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
3. 1. Juli 1970: Artt. 2 § 3 Nr. 9 Buchst. b, 5 Halbs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1970.
4. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.