§ 902 ZPO. Erhöhungsbeträge

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1999][1. Juli 1970]
§ 902 § 902
(1) [1] Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. [2] Dem Verlangen ist ohne Verzug stattzugeben. [3] Dem Gläubiger ist die Teilnahme zu ermöglichen, wenn er dies beantragt hat und die Versicherung gleichwohl ohne Verzug abgenommen werden kann. (1) [1] Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Amtsgerichte des Haftorts beantragen, ihm die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. [2] Dem Antrag ist ohne Verzug stattzugeben.
(2) Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner aus der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntniß gesetzt. (2) Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner aus der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntniß gesetzt.
(3) [1] Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die dazu notwendigen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. [2] § 900 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
[1. Juli 1970–1. Januar 1999]
1§ 902.
(1) 2[1] Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Amtsgerichte des Haftorts beantragen, ihm die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. [2] Dem Antrag ist ohne Verzug stattzugeben.
3(2) Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner aus der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntniß gesetzt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juli 1970: Artt. 2 § 3 Nr. 9 Buchst. a, 5 Halbs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1970.
3. 1. Juli 1970: Artt. 2 § 3 Nr. 9 Buchst. b, 5 Halbs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1970.