§ 907 ZPO. Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Dezember 2021]
1§ 907. Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto.
(1) [1] Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht festsetzen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner
  • 1. nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und
  • 2. glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten sechs Monate ganz überwiegend nur die Gutschrift unpfändbarer Beträge zu erwarten ist.
[2] Die Festsetzung ist abzulehnen, wenn ihr überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
(2) [1] Auf Antrag jedes Gläubigers ist die Festsetzung der Unpfändbarkeit aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Festsetzung den überwiegenden Belangen des den Antrag stellenden Gläubigers entgegensteht. [2] Der Schuldner hat die Gläubiger auf eine wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse unverzüglich hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 2021: Artt. 1 Nr. 11, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. November 2020.

Umfeld von § 907 ZPO

§ 906 ZPO. Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht

§ 907 ZPO. Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto

§ 908 ZPO. Aufgaben des Kreditinstituts