§ 914 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1979][1. Juli 1970]
§ 914 § 914
(1) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 dieses Gesetzes oder nach § 284 der Abgabenordnung eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann auch auf Antrag eines anderen Gläubigers von neuem zur Abgabe einer solchen eidesstattlichen Versicherung durch Haft nur angehalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen erworben hat oder daß ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist. (1) Ein Schuldner, gegen [den] wegen Verweigerung der Abgabe der im § 807 erwähnten eidesstattlichen Versicherung eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann auch auf Antrag eines anderen Gläubigers von neuem zur Abgabe dieser eidesstattlichen Versicherung durch Haft nur angehalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen erworben habe.
(2) Diese Vorschrift [ist nicht anzuwenden], wenn seit der Beendigung der Haft drei Jahre verstrichen sind. (2) Diese Vorschrift [ist nicht anzuwenden], wenn seit der Beendigung der Haft fünf Jahre verstrichen sind.
[1. Juli 1970–1. Juli 1979]
1§ 914.
2(1) Ein Schuldner, gegen [den] wegen Verweigerung der Abgabe der im § 807 erwähnten eidesstattlichen Versicherung eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann auch auf Antrag eines anderen Gläubigers von neuem zur Abgabe dieser eidesstattlichen Versicherung durch Haft nur angehalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen erworben habe.
(2) Diese Vorschrift [ist nicht anzuwenden], wenn seit der Beendigung der Haft fünf Jahre verstrichen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Juli 1970: Artt. 2 § 3 Nr. 11, 5 Halbs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1970.

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