§ 914 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1970][1. Oktober 1950]
§ 914 § 914
(1) Ein Schuldner, gegen [den] wegen Verweigerung der Abgabe der im § 807 erwähnten eidesstattlichen Versicherung eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann auch auf Antrag eines anderen Gläubigers von neuem zur Abgabe dieser eidesstattlichen Versicherung durch Haft nur angehalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen erworben habe. (1) Ein Schuldner, gegen [den] wegen Verweigerung des im § [807] erwähnten Offenbarungseides eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann auch auf Antrag eines anderen Gläubigers von neuem zur Leistung dieses Eides durch Haft nur angehalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen erworben habe.
(2) Diese Vorschrift [ist nicht anzuwenden], wenn seit der Beendigung der Haft fünf Jahre verstrichen sind. (2) Diese Vorschrift [ist nicht anzuwenden], wenn seit der Beendigung der Haft fünf Jahre verstrichen sind.
[1. Oktober 1950–1. Juli 1970]
1§ 914.
(1) Ein Schuldner, gegen [den] wegen Verweigerung des im § [807] erwähnten Offenbarungseides eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann auch auf Antrag eines anderen Gläubigers von neuem zur Leistung dieses Eides durch Haft nur angehalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen erworben habe.
(2) Diese Vorschrift [ist nicht anzuwenden], wenn seit der Beendigung der Haft fünf Jahre verstrichen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 914 ZPO

§ 913 ZPO

§ 914 ZPO

§ 915 ZPO