§ 91a ZPO. Kosten bei Erledigung der Hauptsache
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. April 1991] |
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§ 91a. Kosten bei Erledigung der Hauptsache | § 91a |
(1) [1] Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluß. [2] (weggefallen) | (1) [1] Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluß. [2] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. |
(2) [1] Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. [2] Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. [3] Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören. | (2) [1] Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. [2] Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören. |
[1. April 1991–1. Januar 2002]
1§ 91a.
2(1) [1] Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluß. [2] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) [1] Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. [2] Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.11, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 4, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.