§ 91a ZPO. Kosten bei Erledigung der Hauptsache

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991][1. Oktober 1950]
§ 91a § 91a
(1) [1] Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluß. [2] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. (1) [1] Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. [2] Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.
(2) [1] Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. [2] Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören. (2) [1] Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. [2] Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
[1. Oktober 1950–1. April 1991]
1§ 91a.
(1) [1] Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. [2] Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.
(2) [1] Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. [2] Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.11, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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