§ 922 ZPO. Arresturteil und Arrestbeschluss

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[8. Juni 1988][1. Oktober 1950]
§ 922 § 922
(1) [1] Die Entscheidung über das Gesuch [ergeht] im Falle einer […] mündlichen Verhandlung durch Endurtheil, anderenfalls durch Beschluß. [2] Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll. (1) Die Entscheidung über das Gesuch [ergeht] im Falle einer […] mündlichen Verhandlung durch Endurtheil, anderenfalls durch Beschluß.
(2) Den Beschluß, durch [den] ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, [die] den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen. (2) Den Beschluß, durch [den] ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, [die] den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.
(3) Der Beschluß, durch [den] das Arrestgesuch zurückgewiesen oder [vorherige] Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzutheilen. (3) Der Beschluß, durch [den] das Arrestgesuch zurückgewiesen oder [vorherige] Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzutheilen.
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
[1. Oktober 1950–8. Juni 1988]
1§ 922.
2(1) Die Entscheidung über das Gesuch [ergeht] im Falle einer […] mündlichen Verhandlung durch Endurtheil, anderenfalls durch Beschluß.
3(2) Den Beschluß, durch [den] ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, [die] den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.
4(3) Der Beschluß, durch [den] das Arrestgesuch zurückgewiesen oder [vorherige] Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzutheilen.
5(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.117, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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