§ 922 ZPO. Arresturteil und Arrestbeschluss

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 922 § 922
(1) Die Entscheidung über das Gesuch [ergeht] im Falle einer […] mündlichen Verhandlung durch Endurtheil, anderenfalls durch Beschluß. (1) Die Entscheidung über das Gesuch erfolgt im Falle einer vorgängigen mündlichen Verhandlung durch Endurtheil, anderenfalls durch Beschluß.
(2) Den Beschluß, durch [den] ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, [die] den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen. (2) Den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, welche den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.
(3) Der Beschluß, durch [den] das Arrestgesuch zurückgewiesen oder [vorherige] Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzutheilen. (3) Der Beschluß, durch welchen das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorgängige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzutheilen.
(4) (weggefallen) (4) Ist die Entscheidung durch Endurteil erlassen, so findet in der Berufungsinstanz der § 519 Abs. 6 keine Anwendung.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 922.
(1) Die Entscheidung über das Gesuch erfolgt im Falle einer vorgängigen mündlichen Verhandlung durch Endurtheil, anderenfalls durch Beschluß.
(2) Den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, welche den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.
(3) Der Beschluß, durch welchen das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorgängige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzutheilen.
2(4) Ist die Entscheidung durch Endurteil erlassen, so findet in der Berufungsinstanz der § 519 Abs. 6 keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 29, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.

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§ 922 ZPO. Arresturteil und Arrestbeschluss

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