§ 924 ZPO. Widerspruch

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934][1. Januar 1928]
§ 924 § 924
(1) Gegen den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt. (1) Gegen den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.
(2) [1] Die widersprechende Partei hat den Gegner unter Mittheilung der Gründe, welche sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will, zur mündlichen Verhandlung zu laden. [2] Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, welche für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle zu erheben; das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. (2) [1] Die widersprechende Partei hat den Gegner unter Mittheilung der Gründe, welche sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will, zur mündlichen Verhandlung zu laden. [2] Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, welche für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle zu erheben; das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen.
(3) [1] Durch […] Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. [2] Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen. (3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt.
[1. Januar 1928–1. Januar 1934]
1§ 924.
(1) Gegen den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.
2(2) [1] Die widersprechende Partei hat den Gegner unter Mittheilung der Gründe, welche sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will, zur mündlichen Verhandlung zu laden. 3[2] Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, welche für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle zu erheben; das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen.
(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. April 1910: Artt. II Nr. 57, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
3. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.