§ 924 ZPO. Widerspruch
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934] | [1. Januar 1928] |
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§ 924 | § 924 |
(1) Gegen den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt. | (1) Gegen den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt. |
(2) [1] Die widersprechende Partei hat den Gegner unter Mittheilung der Gründe, welche sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will, zur mündlichen Verhandlung zu laden. [2] Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, welche für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle zu erheben; das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. | (2) [1] Die widersprechende Partei hat den Gegner unter Mittheilung der Gründe, welche sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will, zur mündlichen Verhandlung zu laden. [2] Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, welche für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle zu erheben; das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. |
(3) [1] Durch […] Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. [2] Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen. | (3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. |
[1. Januar 1928–1. Januar 1934]
1§ 924.
(1) Gegen den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.
2(2) [1] Die widersprechende Partei hat den Gegner unter Mittheilung der Gründe, welche sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will, zur mündlichen Verhandlung zu laden. 3[2] Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, welche für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle zu erheben; das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen.
(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. April 1910: Artt. II Nr. 57, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
- 3. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.