§ 924 ZPO. Widerspruch

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1910][1. Januar 1900]
§ 924 § 924
(1) Gegen den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt. (1) Gegen den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.
(2) [1] Die widersprechende Partei hat den Gegner unter Mittheilung der Gründe, welche sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will, zur mündlichen Verhandlung zu laden. [2] Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, welche für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers zu erheben; das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. (2) Die widersprechende Partei hat den Gegner unter Mittheilung der Gründe, welche sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will, zur mündlichen Verhandlung zu laden.
(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. (3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt.
[1. Januar 1900–1. April 1910]
1§ 924.
(1) Gegen den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.
(2) Die widersprechende Partei hat den Gegner unter Mittheilung der Gründe, welche sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will, zur mündlichen Verhandlung zu laden.
(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.