§ 933 ZPO. Vollziehung des persönlichen Arrestes

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1999]
§ 933. Vollziehung des persönlichen Arrestes § 933
[1] Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der §§ 901, 904 bis 913 und, wenn sie durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arrestgerichte zu treffenden besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft maßgebend sind. [2] In den Haftbefehl ist der nach § [923] festgestellte Geldbetrag aufzunehmen. [1] Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der §§ 901, 904 bis 913 und, wenn sie durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arrestgerichte zu treffenden besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft maßgebend sind. [2] In den Haftbefehl ist der nach § [923] festgestellte Geldbetrag aufzunehmen.
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 933. 2[1] Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der §§ 901, 904 bis 913 und, wenn sie durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arrestgerichte zu treffenden besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft maßgebend sind. [2] In den Haftbefehl ist der nach § [923] festgestellte Geldbetrag aufzunehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 250 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 42, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.

Umfeld von § 933 ZPO

§ 932 ZPO. Arresthypothek

§ 933 ZPO. Vollziehung des persönlichen Arrestes

§ 934 ZPO. Aufhebung der Arrestvollziehung