§ 933 ZPO. Vollziehung des persönlichen Arrestes

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1999][1. Januar 1934]
§ 933 § 933
[1] Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der §§ 901, 904 bis 913 und, wenn sie durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arrestgerichte zu treffenden besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft maßgebend sind. [2] In den Haftbefehl ist der nach § [923] festgestellte Geldbetrag aufzunehmen. [1] Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der §§ [904 bis 913] und, wenn sie durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arrestgerichte zu treffenden besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft maßgebend sind. [2] In den Haftbefehl ist der nach § [923] festgestellte Geldbetrag aufzunehmen.
[1. Januar 1934–1. Januar 1999]
1§ 933. 2[1] Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der §§ [904 bis 913] und, wenn sie durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arrestgerichte zu treffenden besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft maßgebend sind. [2] In den Haftbefehl ist der nach § [923] festgestellte Geldbetrag aufzunehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 250 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.

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