§ 936 ZPO. Anwendung der Arrestvorschriften

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 936. Anwendung der Arrestvorschriften § 936
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren [sind] die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend[… anzuwenden], soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten. Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren [sind] die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend[… anzuwenden], soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 936. Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren [sind] die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend[… anzuwenden], soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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