§ 936 ZPO. Anwendung der Arrestvorschriften

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 936 § 936
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren [sind] die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend[… anzuwenden], soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten. Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechende Anwendung, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 936. Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechende Anwendung, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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