§ 93c ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 93c. Kosten bei Klage auf Anfechtung der Vaterschaft § 93c
[1] Hat eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. [2] § 96 gilt entsprechend. [1] Hat eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. [2] § 96 gilt entsprechend.
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 93c. [1] Hat eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. [2] § 96 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 3, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.