§ 93c ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1998][1. Juli 1970]
§ 93c § 93c
[1] Hat eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. [2] § 96 gilt entsprechend. [1] Hat eine Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit oder eine Klage des Mannes, der die Vaterschaft anerkannt hat, seiner Eltern oder des Kindes auf Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft Erfolg, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. [2] § 96 gilt entsprechend.
[1. Juli 1970–1. Juli 1998]
1§ 93c. [1] Hat eine Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit oder eine Klage des Mannes, der die Vaterschaft anerkannt hat, seiner Eltern oder des Kindes auf Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft Erfolg, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. [2] § 96 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 5 Nr. 1, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.