§ 93d ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002–1. September 2009]
1§ 93d. 2Kosten bei Unterhaltsklagen. Hat zu einem Verfahren, das die gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, die in Anspruch genommene Partei dadurch Anlaß gegeben, daß sie der Verpflichtung, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so können ihr die Kosten des Verfahrens abweichend von den Vorschriften der §§ 91 bis 93a und 269 Abs. 3 Satz 2 nach billigem Ermessen ganz oder teilweise auferlegt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 11, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.