§ 93d ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1970–1. Juli 1998]
1§ 93d.
(1) [1] In einem Verfahren über Unterhaltsansprüche des nichtehelichen Kindes gegen den Vater ist nicht deswegen ein Teil der Kosten dem Gegner des Vaters aufzuerlegen, weil einem Begehren des Vaters auf Stundung oder Erlaß rückständigen Unterhalts stattgegeben wird. [2] Beantragt der Vater eine Entscheidung nach § 642f, so hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen.
(2) Das Gericht kann dem Gegner des Vaters die Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 5 Nr. 1, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.