§ 948 ZPO. Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005][1. Januar 2002]
§ 948. Öffentliche Bekanntmachung § 948. Öffentliche Bekanntmachung
(1) [1] Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch [einmalige] Einrückung in den elektronischen Bundesanzeiger, […] sofern nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat […]. [2] Zusätzlich kann die öffentliche Bekanntmachung in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. (1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch [einmalige] Einrückung in den [Bundes]anzeiger, […] sofern nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat […].
(2) [Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge.] (2) [Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge.]
[1. Januar 2002–1. April 2005]
1§ 948. 2Öffentliche Bekanntmachung.
3(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch [einmalige] Einrückung in den [Bundes]anzeiger, […] sofern nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat […].
(2) [Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge.]
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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