§ 948 ZPO. Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 948 § 948
(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch [einmalige] Einrückung in den [Bundes]anzeiger, […] sofern nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat […]. (1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch [einmalige] Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger, […] sofern nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat […].
(2) [Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge.] (2) [Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge.]
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 948.
2(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch [einmalige] Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger, […] sofern nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat […].
(2) [Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge.]
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
2. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.

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