§ 950 ZPO. Anwendbare Vorschriften

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005–1. September 2009]
1§ 950. Aufgebotsfrist. Zwischen dem Tage, an [dem] die Einrückung oder die erste Einrückung des Aufgebots in den elektronischen Bundesanzeiger erfolgt ist, und dem Aufgebotstermine muß, sofern das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. e, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.