§ 950 ZPO. Anwendbare Vorschriften

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005][1. Januar 2002]
§ 950. Aufgebotsfrist § 950. Aufgebotsfrist
Zwischen dem Tage, an [dem] die Einrückung oder die erste Einrückung des Aufgebots in den elektronischen Bundesanzeiger erfolgt ist, und dem Aufgebotstermine muß, sofern das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen. Zwischen dem Tage, an [dem] die Einrückung oder die erste Einrückung des Aufgebots in den [Bundes]anzeiger erfolgt ist, und dem Aufgebotstermine muß, sofern das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.
[1. Januar 2002–1. April 2005]
1§ 950. 2Aufgebotsfrist. Zwischen dem Tage, an [dem] die Einrückung oder die erste Einrückung des Aufgebots in den [Bundes]anzeiger erfolgt ist, und dem Aufgebotstermine muß, sofern das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.