§ 96 ZPO. Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 96. Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel § 96
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Vertheidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, [die es] geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt. Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Vertheidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, [die es] geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 96. Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Vertheidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, [die es] geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 96 ZPO

§ 95 ZPO. Kosten bei Säumnis oder Verschulden

§ 96 ZPO. Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel

§ 97 ZPO. Rechtsmittelkosten