§ 96 ZPO. Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 96.
(1) Die Bestimmungen der §§ 87-93 finden auch auf die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten Anwendung.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 66), so sind die Vorschriften des § 95 maßgebend.

Umfeld von § 96 ZPO

§ 95 ZPO. Kosten bei Säumnis oder Verschulden

§ 96 ZPO. Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel

§ 97 ZPO. Rechtsmittelkosten