§ 994 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 994. Aufgebotsfrist § 994
(1) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen. (1) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen.
(2) [1] Das Aufgebot soll den Nachlaßgläubigern, [die] dem Nachlaßgericht angezeigt sind und deren Wohnort bekannt ist, von Amtswegen zugestellt werden. [2] Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post erfolgen. (2) [1] Das Aufgebot soll den Nachlaßgläubigern, [die] dem Nachlaßgericht angezeigt sind und deren Wohnort bekannt ist, von Amtswegen zugestellt werden. [2] Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post erfolgen.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 994.
(1) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen.
(2) 2[1] Das Aufgebot soll den Nachlaßgläubigern, [die] dem Nachlaßgericht angezeigt sind und deren Wohnort bekannt ist, von Amtswegen zugestellt werden. [2] Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post erfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 258 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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