§ 994 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 994 § 994
(1) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen. (1) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen.
(2) [1] Das Aufgebot soll den Nachlaßgläubigern, [die] dem Nachlaßgericht angezeigt sind und deren Wohnort bekannt ist, von Amtswegen zugestellt werden. [2] Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post erfolgen. (2) [1] Das Aufgebot soll den Nachlaßgläubigern, welche dem Nachlaßgericht angezeigt sind und deren Wohnort bekannt ist, von Amtswegen zugestellt werden. [2] Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post erfolgen.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 994.
(1) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen.
(2) [1] Das Aufgebot soll den Nachlaßgläubigern, welche dem Nachlaßgericht angezeigt sind und deren Wohnort bekannt ist, von Amtswegen zugestellt werden. [2] Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post erfolgen.

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