§ 12 DesignG. Sammelanmeldung

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Januar 2014]
1§ 12. Sammelanmeldung.
(1) 2[1] Mehrere Designs können in einer Anmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). 3[2] Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Designs umfassen.
(2) [1] Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt teilen. [2] Die Teilung lässt den Anmeldetag unberührt. [3] Ist die Summe der Gebühren, die nach dem Patentkostengesetz für jede Teilanmeldung zu entrichten wären, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004, Artt. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
2. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
3. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.

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