§ 22 DesignG. Einsichtnahme in das Register

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[18. August 2021]
1§ 22. Einsichtnahme in das Register.
2(1) [1] Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. 3[2] Das Recht, die Wiedergabe eines eingetragenen Designs und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das eingetragene Design geführten Akten einzusehen, besteht, wenn
  • 1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist,
  • 2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder
  • 3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
4(2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.
5(3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit
  • 1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,
  • 2. das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder
  • 3. sie auf Akteninhalte bezogen ist, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004, Artt. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
2. 25. Oktober 2013: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.
3. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 24, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
4. 25. Oktober 2013: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.
5. 18. August 2021: Artt. 10 Nr. 1, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.

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