§ 24 DesignG. Verfahrenskostenhilfe

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Juli 2016][24. Februar 2014]
§ 24. Verfahrenskostenhilfe § 24. Verfahrenskostenhilfe
[1] In Verfahren nach § 23 Absatz 1 erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Eintragung des Designs in das Register besteht. [2] Auf Antrag ist einem Beteiligten im Verfahren nach § 34a unter entsprechender Anwendung des § 132 Absatz 2 des Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. [3] Auf Antrag des Rechtsinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Kosten der Erstreckung des Schutzes nach § 21 Abs[atz] 2 Satz 1 und für die Aufrechterhaltungsgebühren nach § 28 Abs[atz] 1 Satz 1 gewährt werden. [4] § 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 138 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung. [1] In Verfahren nach § 23 Absatz 1 erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Eintragung des Musters in das Register besteht. [2] Auf Antrag ist einem Beteiligten im Verfahren nach § 34a unter entsprechender Anwendung des § 132 Absatz 2 des Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. [3] Auf Antrag des Rechtsinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Kosten der Erstreckung des Schutzes nach § 21 Abs[atz] 2 Satz 1 und für die Aufrechterhaltungsgebühren nach § 28 Abs[atz] 1 Satz 1 gewährt werden. [4] § 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 135, 136 Satz 1, die §§ 137 und 138 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.
[24. Februar 2014–1. Juli 2016]
1§ 24. Verfahrenskostenhilfe. 2[1] In Verfahren nach § 23 Absatz 1 erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Eintragung des Musters in das Register besteht. 3[2] Auf Antrag ist einem Beteiligten im Verfahren nach § 34a unter entsprechender Anwendung des § 132 Absatz 2 des Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. 4[3] Auf Antrag des Rechtsinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Kosten der Erstreckung des Schutzes nach § 21 Abs[atz] 2 Satz 1 und für die Aufrechterhaltungsgebühren nach § 28 Abs[atz] 1 Satz 1 gewährt werden. 5[4] § 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 135, 136 Satz 1, die §§ 137 und 138 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004, Artt. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
2. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. a, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
3. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. b, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
4. 24. Februar 2014: Art. 6, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013, § 3 Abs. 2 ZustAnpG, Bekanntmachung vom 24. Februar 2014.
5. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. b, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.