§ 24 DesignG. Verfahrenskostenhilfe

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Juli 2006][1. Juni 2004]
§ 24. Verfahrenskostenhilfe § 24. Verfahrenskostenhilfe
[1] In Verfahren nach § 23 erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Eintragung des Musters in das Register besteht. [2] Auf Antrag des Rechtsinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Kosten der Erstreckung des Schutzes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 und für die Aufrechterhaltungsgebühren nach § 28 Abs. 1 Satz 1 gewährt werden. [3] § 130 Abs. 2, 3 und 5 sowie die §§ 133 bis 138 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung. [1] In Verfahren nach § 23 erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Eintragung des Musters in das Register besteht. [2] Auf Antrag des Rechtsinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Aufrechterhaltungsgebühren nach § 28 Abs. 1 Satz 1 gewährt werden. [3] § 130 Abs. 2, 3 und 5, die §§ 133 bis 136 und 138 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.
[1. Juni 2004–1. Juli 2006]
1§ 24. Verfahrenskostenhilfe. [1] In Verfahren nach § 23 erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Eintragung des Musters in das Register besteht. [2] Auf Antrag des Rechtsinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Aufrechterhaltungsgebühren nach § 28 Abs. 1 Satz 1 gewährt werden. [3] § 130 Abs. 2, 3 und 5, die §§ 133 bis 136 und 138 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.