§ 32 DesignG. Angemeldete Designs

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Januar 2014][1. Juni 2004]
§ 32. Angemeldete Designs § 32. Angemeldete Geschmacksmuster
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Rechte, die durch die Anmeldung von Designs begründet werden. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die durch die Anmeldung von Geschmacksmustern begründeten Rechte.
[1. Juni 2004–1. Januar 2014]
1§ 32. Angemeldete Geschmacksmuster. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die durch die Anmeldung von Geschmacksmustern begründeten Rechte.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.

Umfeld von § 32 DesignG

§ 31 DesignG. Lizenz

§ 32 DesignG. Angemeldete Designs

§ 33 DesignG. Nichtigkeit